Bill of Rights: Der Grundrechte-Katalog der südsudanesischen Verfassung

Im Zweiten Teil (Art. 9 – 34) der seit dem 9. Juli 2011 geltenden „Transitional Constitution of the Republic of South Sudan“ sind die grundlegenden Freiheiten und Rechte der verfassungsmäßigen Ordnung Südsudans kodifiziert. Dieser Grundrechte-Katalog stellt das Fundament für die rechtlichen Beziehungen der Südsudanesen untereinander sowie zwischen Bürger und Staat dar. Den Artikeln 9 und 10, in denen Rechtsnatur sowie Unantastbarkeit der Grundrechte behandelt sind sowie das Gebot der richterlichen Nachprüfbarkeit staatlichen Handels festgeschrieben ist, folgt die vierundzwanzig Artikel umfassende Aufstellung der Grundrechte:

Art. 11 Life and Human Dignity
Jedem Menschen wird die Untastbarkeit seines Lebens, seiner Würde und seiner Person garantiert.

Art. 12 Personal Liberty
Die jedem Menschen zustehende persönliche Freiheit und Sicherheit darf nicht willkürlich, sondern nur auf Grund gesetzlicher Grundlagen eingeschränkt werden.

Art. 13 Freedom from Slavery, Servitude and Forced Labour
In diesem Artikel wird eine vor dem Hintergrund der leidvollen Geschichte Südsudans besonders nachvollziehbarer Aspekt behandelt. Sklavenhaltung und –handel sind verboten. Ebenso ist Zwangsarbeit verboten, es sei denn, sie ist im Rahmen des Strafvollzugs gerichtlich angeordnet

Art. 14 Equality before the Law
Art. 14 betont den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und beinhaltet das ausdrückliche Verbot der Diskriminierung oder Besserstellung wegen Geschlechtszugehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit, religiöser oder politischer Ausrichtung, Hautfarbe und Rasse, Geburt oder Herkunft.

Art. 15 Right to found a Family
Das Recht, eine Familie zu gründen, garantiert jeden Menschen die Freiheit, eine heterosexuelle Ehe einzugehen, und verbietet gegen den Willen der Ehepartner geschlossene Eheschließungen.

Art. 16 Rights of Women
Zu den von der Verfassung garantierten Frauenrechten zählen insbesondere der Gleichberechtigungsgrundsatz im Verhältnis zu Männern. Außerdem wird der Staat verpflichtet, die Gleichstellung der Frauen durch eine Frauenmindestquote (25 %) bei der Besetzung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst sowie durch Mutterschutzmaßnahmen zu fördern. Besonders werden im Art. 16 auch Eigentums- und Erbrechte von Frauen betont.

Art. 17 Rights of the Child
Nur in relativ wenigen Verfassungen der Welt wurden bisher die Kinderrechte behandelnde Abschnitte aufgenommen. Südsudan geht hier mit gutem Beispiel voran und gibt seinen Kindern und unter 18 Jahren alten Jugendlichen im sich weitgehend an die UN-Kinderrechts-Konvention anlehnenden Art. 17 unter anderem rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, Ausbeutung und körperlicher Gewalt. Außerdem wird Kindern das Recht auf Bildung, Staatszugehörigkeit, Familie, gesundheitliche und sonstige Fürsorge eingeräumt.

Art. 18 Freedom from Torture
Kein Mensch darf gefoltert oder in anderer Weise unmenschlich behandelt werden.

Art. 19 Fair Trial
Der Anspruch auf gesetzmäßige Strafverfolgungs- und Gerichtsverfahren umfasst vor allem die Unschuldsvermutung vor einer Verurteilung, strafprozessuale Informationsrechte, die zeitliche Begrenzung der Maximaldauer einer polizeilich angeordneten Festnahme auf 24 Stunden, die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren, das Rückwirkungsverbot nach der Tat erlassener Strafgesetze sowie das Recht auf Verteidigung.

Art. 20 Right to Litigation
Jeder hat das Recht, den Prozessweg bei Konflikten mit natürlichen oder mit juristischen oder öffentlich-rechtlichen Personen für sich in Anspruch zu nehmen.

Art. 21 Restriction on Death Penalty
Die Todesstrafe ist in Südsudan zwar nicht abgeschafft, sie ist aber nur als Bestrafung von besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen statthaft. Jugendliche und über 70 Jahre alte Menschen dürfen nicht mit der Todesstrafe bestraft werden. Hinrichtungen von schwangeren und stillenden Frauen sind ausgeschlossen.

Art. 22 Privacy
Die Verfassung schützt die Privatsphäre. Es gilt allerdings der Gesetzesvorbehalt.

Art. 23 Religious Rights
Dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit räumt Art. 23 großen Raum ein.

Art. 24 Freedom of Expression and Media
Die Presse- und Informationsfreiheit genießt als eine der Grundvoraussetzungen einer funktionierenden Demokratie Verfassungsrang.

Art. 25 Freedom of Assembly and Association
Die Verfassung garantiert Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Art. 25 legt ferner Grundbedingungen für die Gründung politischer Parteien fest: Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei muss allen Bürgern offen stehen, Parteien müssen demokratisch strukturiert sein, dürfen keine verfassungsfeindlichen Ziel verfolgen und sind verpflichtet, ihre Finanzen offen zu legen.

Art. 26 Right to Participation and Voting
Durch das politische Beteiligungs- und Wahlrecht wird die Basis für einen demokratischen
Staat gelegt.

Art. 27 Freedom of Movement and Residence
Das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnortes sowie das Bürgerecht, jederzeit ein- und ausreisen zu können, darf nur in Ausnahmefällen der öffentlichen Sicherheit gesetzlich eingeschränkt werden.

Art. 28 Right to Own Property
Jeder hat das Recht, Eigentum zu erwerben und zu besitzen. Enteignungen sind nur in gesetzlich fixierten Ausnahmefällen bei Vorliegen herausragenden öffentlichen Interesses und bei ausreichender Entschädigung statthaft. Beschlagnahmungen von Eigentumswerten setzen Gerichtsurteile voraus.

Art. 29 Right to Education
Die Verfassung räumt den südsudanesischen Bürgern ein umfassendes Recht auf Bildung ein.
Art. 29 verpflichtet den Staat, für ein kostenloses Primarschul-Angebot zu sorgen.
das unter anderem kostenlose Notfallhilfe sicherstellt

Art. 30 Rights of Persons with Special Needs and the Elderly
Menschen mit gesundheitlichen oder altersbedingten Beeinträchtigungen können gemäß Art. 30 besondere Unterstützung durch den Staat erwarten.

Art. 31 Public Health Care
Der Staat ist verpflichtet, ein allen Bürgern zugängliches Gesundheitssystem, das unter anderem kostenlose Notfallhilfe sicherstellt, aufzubauen und zu unterhalten.

Art. 32 Right of Access to Information
Jeder Bürger hat vorbehaltlich der Wahrung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten das verfassungsmäßige Recht auf Zugang zu allen amtlichen Informationen.

Art. 33 Rights of Ethnic and Cultural Communities
Ethnische und kulturelle Gemeinschaften haben das Recht, ohne Behinderung durch staatliche Stellen Organisationen zu bilden, um ihr jeweiligen Kulturlebens in Übereinstimmung mit der südsudanesischen Verfassungs- und Rechtsordnung zu pflegen.

Art. 34 Right to Housing
Jeder Südsudanese hat das Recht auf eine angemessene und sichere Wohnstatt. Der Staat ist aufgefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen.